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   VG Stuttgart, 11.12.2012 - 4 K 3720/12   

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https://dejure.org/2012,42398
VG Stuttgart, 11.12.2012 - 4 K 3720/12 (https://dejure.org/2012,42398)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 11.12.2012 - 4 K 3720/12 (https://dejure.org/2012,42398)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 11. Dezember 2012 - 4 K 3720/12 (https://dejure.org/2012,42398)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Lebensmittelhygiene - Untersagung der Veröffentlichung von Informationen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines zwingenden Warnhinweises nach § 40 Abs. 1 a LFGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LFGB § 40 Abs. 1a Nr. 2
    Lebensmittel - Information der Öffentlichkeit; Einhaltung hygienischer Anforderungen; Schutz von Konsumenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Karlsruhe, 07.11.2012 - 2 K 2430/12

    Information über Hygienemängel in Gaststätte

    Auszug aus VG Stuttgart, 11.12.2012 - 4 K 3720/12
    Den entsprechenden Bedenken, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Beschluss vom 07.11.2012 (- 2 K 2430/12 -) geäußert hat und denen sich die Kammer anschließt, hat das Landratsamt insofern Rechnung getragen, als der nunmehr beabsichtigte Text einer Veröffentlichung zusätzlich zum Hygieneverstoß auch im Sinne der "Produktwarnung" das betroffene Lebensmittel, nämlich Schlagsahne, benennt.
  • VG Aachen, 04.02.2013 - 7 L 569/12

    Internet-Pranger: Erfolgreicher Eilantrag eines Bäckereibetriebs

    Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage keiner Beantwortung, ob die beabsichtigte Veröffentlichung auch deshalb als rechtswidrig einzustufen ist, weil deren Ankündigung das Lebensmittel oder die Gruppe von Lebensmitteln, die von den festgestellten betroffen sind, nicht benennt, vgl. insoweit unter anderem VG Regensburg, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - RO 5 E 12.1798 -, VG Würzburg, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - W & E 12.994 - sowie VG Stuttgart, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 4 K 3720/12 -, jeweils juris, und die Antragsgegnerin diesem von der Rechtsprechung angemahnten Erfordernis anscheinend erst mit der Veröffentlichung selbst nachkommen will.
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